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Neue Regelungen zu Medikamentenzuzahlung

Der Bundesrat die Regelungen für Zuzahlungen bei Medikamenten geändert !

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 22. September 2023 eine Änderung von
Artikel 38a KLV per 1. Januar 2024 vorgenommen. Mit der Änderung will das EDI die Abgabe von
Generika und Biosimilars fördern und dadurch Einsparungen zu Gunsten der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung (OKP) ermöglichen.
Nachfolgend erhalten Sie ergänzende Informationen über die Abrechnungsmoda-
litäten im Zusammenhang mit dem differenzierten Selbstbehalt.

1. Änderungen beim Selbstbehalt von Arzneimitteln
Der Selbstbehalt, den eine versicherte Person beim Bezug eines Arzneimittels bezahlen muss, beträgt
grundsätzlich 10 Prozent. Artikel 38a Absatz 1 KLV sah bisher vor, dass Arzneimittel, die im Vergleich
zu anderen Arzneimitteln gleicher Wirkstoffzusammensetzung zu teuer sind, mit einem erhöhten Selbst-
behalt von 20 Prozent belegt werden. Mit der am 22. September 2023 beschlossenen Anpassung wird die Kostenbeteiligung per 1. Januar 2024 auf 40 Prozent erhöht.

Ein erhöhter Selbstbehalt gilt dann, wenn ein Arzneimittel auf Basis Fabrikabgabepreis den Durchschnitt
des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der SL um min-
destens 10 Prozent übersteigt (Art. 38a Abs. 1 KLV). Vom erhöhten Selbstbehalt waren bisher sowohl
Originalpräparate, Co-Marketing-Präparate als auch Generika betroffen. Neu gelten die Regelungen
zum differenzierten Selbstbehalt auch für Arzneimittel mit biologischen Wirkstoffen, also biologi-
sche Referenzpräparate und deren wirkstoffgleiche Biosimilars.

Den vollständigen Text finden Sie hier:
https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-leistungen/arzneimittel/differenzierter_selbstbehalt_arzneimittel/rundschreiben-05-12-2023-zu-den-ab-01-01-2024-in-kraft-tretenden-aenderungen-im-zusammenhang-mit-dem-differenzierten-selbstbehalt-bei-arzneimitteln.pdf.download.pdf/rundschreiben-05-12-2023-zu-den-ab-01-01-2024-in-kraft-tretenden-aenderungen-im-zusammenhang-mit-dem-differenzierten-selbstbehalt-bei-arzneimitteln.pdf